In einem Streitfall zwischen Vermieter und Mieter ging es darum, ob die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Wenn sie mehr als 10% kleiner ist, kann die Miete gemindert werden. Der Hauptpunkt des Streits war, ob zwei Öffnungen in der Wand zwischen Wohn- und Schlafzimmer als Türnischen gelten und somit bei der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt werden sollten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Tür oder ein Türrahmen in der Öffnung ist. Wichtig ist, ob die Fläche einen Wohnwert hat. Das Landgericht muss nun erneut entscheiden, ob es sich bei den Durchgängen um Türnischen handelt oder nicht.
Quellen: Haufe, Jura-Forum