Das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 264/22) entschied, dass bei Wohnraummangel eine Eigenbedarfskündigung unwirksam sein kann. Allerdings ist dieser Schutz vor Wohnungsverlust im vorliegenden Fall auf zwei Jahre befristet. Das Gericht hat allerdings die Vertragsbedingungen angepasst und die Miete erhöht, damit sie dem üblichen Preis entspricht.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB), da es den Mietern trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich war, anderweitig angemessenen Wohnraum zu finden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Merkur