BGH: Notwegrecht umfasst auch das Befahren und Parken mit dem Auto

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das sogenannte Notwegrecht auch das Befahren eines fremden Grundstücks mit dem Auto erlaubt, um auf dem eigenen Grundstück zu parken. Wenn ein Grundstück keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße hat, darf der Eigentümer das Nachbargrundstück als Weg benutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Auto nur geparkt wird oder ob etwas ein- oder ausgeladen wird. Der Nachbar darf also nicht verlangen, dass der Weg nur für bestimmte Zwecke genutzt wird.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass klare Regeln nötig sind, damit es keinen ständigen Streit gibt. Es wäre sonst schwer zu beurteilen, wann die Nutzung erlaubt ist und wann nicht. Allerdings muss der Eigentümer, der den Weg nutzt, eine höhere jährliche Entschädigung an den Nachbarn zahlen, wenn er den Weg regelmäßig mit dem Auto befährt.

Quelle: Haufe.de

Teile diesen Beitrag:

Compare listings

Vergleichen