Steuerliche Erleichterungen verwehrt: Bundesfinanzhof entscheidet gegen sofortigen Abzug von Erhaltungsrücklagen

Vermietende Wohnungseigentümer, die aufgrund des aktualisierten Wohnungseigentumsgesetzes von 2020 auf Steuererleichterungen gehofft hatten, erlebten eine Enttäuschung durch den Bundesfinanzhof. Das Gericht urteilte, dass Einzahlungen in die Erhaltungsrücklagen einer Eigentümergemeinschaft nicht sofort von der Steuer abgesetzt werden können. Die Möglichkeit, diese Kosten als Werbungskosten geltend zu machen, besteht erst, wenn das Geld tatsächlich für die Instandhaltung des Gebäudes verwendet wird.

Ein Ehepaar aus Franken, das mehrere vermietete Eigentumswohnungen besitzt, hatte gegen diese Regelung geklagt. Sie hatten 1326 Euro in die Erhaltungsrücklagen eingezahlt und versuchten, diese Kosten in ihrer Steuererklärung abzusetzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg wiesen ihren Antrag ab, mit der Begründung, dass die Ausgaben erst steuerlich anerkannt werden können, wenn sie tatsächlich für abzugsfähige Zwecke eingesetzt wurden. Der Bundesfinanzhof bekräftigte diese Entscheidung und betonte, dass steuerliche Abzüge nur zulässig sind, wenn die Gelder konkret für Erhaltungsarbeiten verwendet werden.

Quelle: Spiegel

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