BGH-Entscheidung: Zulässige Mieterhöhung in Berlin trotz ungenauer Angaben zur Modernisierung

In einem Fall in Berlin wurde eine Wohnung unter der Annahme vermietet, dass sie umfassend modernisiert worden sei, was eine höhere Miete rechtfertigen würde. Die Mieterin stellte jedoch fest, dass nur einfache Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und forderte eine Rückzahlung, da die Miete die nach der Mietpreisbremse zulässige Höhe überschritt. Die Vorinstanzen gaben der Mieterin recht und erklärten, dass die Miete nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob jedoch diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht zur weiteren Prüfung. Laut BGH kann eine Miete auch bei nur einfacher Modernisierung die gesetzlich festgelegten Grenzen überschreiten, wenn dies vorab korrekt kommuniziert wurde. Die Vermieterin hatte zwar fälschlicherweise von einer umfassenden Modernisierung gesprochen, doch auch die einfache Modernisierung erfüllt die Anforderungen für eine Mieterhöhung, solange sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Vermietung erfolgte. Der BGH stellte klar, dass die korrekte Information über durchgeführte Modernisierungen ausreichend ist und der genaue Zeitpunkt der Modernisierung nicht zwingend angegeben werden muss.

Quelle: Haufe

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