BGH-Urteil: DDR-Mietverträge können nach BGB wegen Eigenbedarfs gekündigt werden – Unterstützung durch Immobilienmakler in Berlin

Günstige Bauzinsen - Ein Immobilienmakler berät zu den aktuellen Entwicklungen

Vermieter können DDR-Altmietverträge, wie sie im früheren Ost-Berlin abgeschlossen wurden, heute nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kündigen, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die strengeren Anforderungen des DDR-Zivilgesetzbuchs (ZGB), die eine Kündigung nur bei „dringendem Eigenbedarf aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen“ erlaubten, nicht mehr gelten. Immobilienmakler in Berlin können Vermietern dabei helfen, diese rechtlichen Änderungen zu verstehen und bei der Vorbereitung der Kündigung gemäß den aktuellen BGB-Regeln zu unterstützen.

Da mit dem Beitritt der DDR die Mietregelungen vereinheitlicht wurden, ist die Bezugnahme auf das alte DDR-Recht in Mietverträgen nicht mehr gültig. Stattdessen gilt § 573 BGB, der Eigenbedarf definiert, wenn Vermieter die Wohnung für sich, ihre Familie oder Haushaltsangehörige benötigen. Immobilienmakler in Berlin können Eigentümer und Vermieter dabei beraten, die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung rechtssicher nachzuweisen und den Prozess für alle Beteiligten transparent und fair zu gestalten.

(BGH, Urteil v. 13.11.2024, VIII ZR 15/23)

Quelle: Haufe

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