Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

1. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers (AN) sind ausdrücklich für den Kunden (AG) bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des AN, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der AG gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der AG verpflichtet, dem AN die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

2. Entgeltliche Tätigkeit für den anderen Teil ist ausdrücklich gestattet. Ist der AN auf Käuferseite für einen Verbraucher tätig, dann dürfen Verkäufer und Käufer gem. § 656c BGB nur zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet werden.

 

3. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem AN, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des AG, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der AN, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Für unrichtige Angaben haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

4. Der AG wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem AN rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der AG erteilt hiermit dem AN Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 

5. Mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages wird die Provision fällig und zahlbar. Kommt der AG im Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, beträgt der Zinssatz mindestens 8 % über dem Basiszinssatz.

Die Provisionsabrechnung erfolgt aufgrund des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebots.

Eine Honorarpflicht des AG gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom AN entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom AN nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 

 

6.Ist dem AG die ihm nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies unverzüglich dem AN mitzuteilen und zu beweisen. Der AG ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zu Stande kam und welcher Kaufpreis erzielt worden ist. Der Kaufvertrag ist unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen. Der AN ist zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.

 

 

7. Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.

 

8. Abdingung und Nichtigkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.